Antrag auf Genehmigung
Gemäß Artikel 23 § 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde (nachstehend „GSD“) hat der Dienst für Genehmigungen und Stellungnahmen die Aufgabe, die in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b DSGVO genannten Verwaltungsvereinbarungen zu genehmigen und – innerhalb der in Artikel 23 § 3 GSD sowie in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Grenzen – zuständigen Einrichtungen den Zugang zu Metadaten der elektronischen Kommunikation in Bezug auf Verkehrs- oder Standortdaten zu gestatten.
Im Hinblick auf die Genehmigung von Verwaltungsvereinbarungen prüft der Dienst die Bestimmungen, die gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b DSGVO in solche Vereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind.
Hinsichtlich des Zugangs zu Metadaten der elektronischen Kommunikation prüft der Dienst für Genehmigungen und Stellungnahmen gemäß Artikel 23 § 3 GSD und Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über den Status der Regulierungsbehörde für den belgischen Post- und Telekommunikationssektor (nachstehend „BIPT-Gesetz“) Anträge auf Genehmigung des Zugangs zu Metadaten der elektronischen Kommunikation, die von einem Betreiber gespeichert werden, sofern dieser Zugang der Erfüllung gesetzlich festgelegter Zwecke dient und nicht die Wahrnehmung von Aufgaben zur Prävention, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Suche nach vermissten Personen oder die nationale Sicherheit betrifft.
Diese Anträge auf Genehmigung müssen vom Vorsitzenden des Rates des Belgischen Instituts für Postdienste und Telekommunikation (nachstehend „BIPT“) unterzeichnet werden.
Gemäß Artikel 23 § 3 GSD und Artikel 21 § 4 des Gesetzes vom 26. April 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Cybersicherheit von Netzen und Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit (nachstehend „NIS2-Gesetz“) prüft der Dienst Anträge auf Genehmigung zum Zugang zu Metadaten der elektronischen Kommunikation, die von einem Betreiber gespeichert werden, die unter der Unterschrift des Direktors des Nationalen Zentrums für die Reaktion auf IT-Sicherheitsvorfälle (nachstehend „nationales CSIRT“, integriert in das Zentrum für Cybersicherheit Belgien – CCB) übermittelt werden, sofern dieser Zugang für die Wahrnehmung der in Artikel 19 § 1 Nr. 1 bis 5 des NIS2-Gesetzes genannten Aufgaben durch das nationale CSIRT zu den in Artikel 21 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes vorgesehenen Zwecken zwingend erforderlich ist.
In beiden Antragsfällen kann die Datenschutzbehörde (DSB) gemäß den Grundsätzen der Vorhersehbarkeit und der Gesetzmäßigkeit, die insbesondere in Artikel 22 der Verfassung verankert sind, nicht an die Stelle des Gesetzgebers treten und die wesentlichen Elemente der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmen, für die eine Genehmigung beantragt wird. Der Dienst für Genehmigungen und Stellungnahmen beschränkt sich daher darauf, einerseits zu prüfen, ob die Elemente der beantragten Datenverarbeitung auf den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften beruhen und mit diesen im Einklang stehen, und andererseits, ob die Modalitäten des zur Genehmigung vorgelegten Verarbeitungsvorhabens mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten vereinbar sind.
Verfahren
Formular ausfüllen
Füllen Sie das Formular für den Antrag auf Genehmigung über unser Internetportal aus:
Formular für den Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu Metadaten
Formular für den Antrag auf Genehmigung von Verwaltungsvereinbarungen
Empfangsbestätigung
Ein Antrag auf Genehmigung gilt als vollständig, sobald der Dienst dessen Vollständigkeit prüfen konnte und über sämtliche Informationen verfügt, die für seine Entscheidung erforderlich sind (beispielsweise nachdem der Dienst für Genehmigungen und Stellungnahmen die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat). Um Rechtssicherheit hinsichtlich des Beginns der in Artikel 23 § 3 GSD vorgesehenen Frist zu gewährleisten, wird dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist auf elektronischem Wege eine Empfangsbestätigung übermittelt, in der bestätigt wird, ob der Antrag auf Genehmigung vollständig oder unvollständig ist. (Hinweis: Diese Empfangsbestätigung ist nicht mit der automatischen Empfangsbestätigung zu verwechseln, die unmittelbar nach Einreichung des Formulars versandt wird.) Die in Artikel 23 § 3 GSD vorgesehene Frist für Anträge auf Zugang zu Metadaten der elektronischen Kommunikation beginnt mit dem Versand der Empfangsbestätigung, die die Vollständigkeit des Antrags bestätigt.
Bei Genehmigungsanträgen im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvereinbarung informiert der Dienst den Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung darüber, ob die Unterlagen vollständig sind oder nicht.