Anfrage auf Stellungnahme zu einem Gesetzesentwurf - Artikel 23 Gesetz vom 3. Dezember 2017
Eine Stellungnahme anfragen - Artikel 23 Gesetz vom 3. Dezember 2017.
Anträge auf Stellungnahmen können beim Dienst für die Genehmigung und Stellungnahme der Datenschutzbehörde von der Föderalregierung, den gesetzgebenden Kammern, den Regierungen der Gemeinschaften oder Regionen, den Parlamenten der Gemeinschaften oder Regionen oder auch dem Vereinigten Kollegium oder der Vereinigten Versammlung gemäß Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen (Art. 23, Paragraph 1, Ziffer 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2017) eingereicht werden. Dieses Verfahren ist daher nicht auf Provinzen, Städte und Gemeinden oder andere öffentliche oder private Einrichtungen anwendbar.
Der Antrag auf Stellungnahme zu einem Entwurf eines normativen Textes auf Gesetzes- oder Verordnungsniveau, der eine Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, muss mithilfe des Online-Formulars auf der Website der Datenschutzbehörde eingereicht werden. Ein normativer Entwurf ist ein Entwurf für ein Gesetz, ein Dekret, eine Verordnung, einen Königlichen Erlass, einen Ministerialerlass, einen Regierungs-/Kollegiumsbeschluss oder einen Entwurf für eine legislative Norm zur Zustimmung zu einem internationalen Vertrag oder einem Kooperationsabkommen. Es muss sich um einen Text handeln, der eine neue Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht (z. B. Einrichtung einer neuen Datenbank) oder eine bestehende Verarbeitung präzisiert/abändert (z. B. Aufnahme neuer personenbezogener Daten in eine bestehende Datenbank).
Achtung: Am 31/05/2024 wurde eine neue Version (5.0) des Formulars zur Anforderung einer Stellungnahme auf unsere Website hochgeladen. Bitte verwenden Sie das Formular 5.0, um Ihren Antrag auf Stellungnahme einzureichen.
Verfahren
Das Formular herunterladen
Das nachstehende Formular der Anfrage auf Stellungnahme herunterladen.
Es gibt ebenfalls eine Erläuterung zu den verschiedenen Feldern des Formulars.
Es ist leider nicht möglich, das Formular auf einem mobilen Gerät zu öffnen.
Sie müssen das Formular auf einem Desk- oder Laptop öffnen und ausfüllen.
Das Formular ausfüllen
Füllen Sie das Formular direkt auf dem Computer aus. Achtung, es ist nicht möglich, ein per Hand ausgefülltes und gescanntes Formular zu senden. Das Formular muss in einer der drei Landessprachen ausgefüllt werden.
Sie können einen Entwurf Ihres Formular mit der Funktion „Speichern unter“.
Sie können die endgültige Version ebenfalls in einem Verzeichnis Ihrer Wahl speichern.
Das ausgefüllte Formular versenden
Ihr ausgefülltes Formular muss mit den Anlagen folgendermaßen versandt werden:
- über die Web-Anwendung auf der Website der Datenschutzbehörde, indem Sie alle Ihre Dokumente unten hochladen.
Die Web-Anwendung benachrichtigt Sie über den erfolgreichen Eingang Ihres Antrags auf Stellungnahme sowie über Datum und Uhrzeit.
Wie geht es weiter?
Die Dienststelle wird die Zulässigkeit und Vollständigkeit Ihres Antrags analysieren. Die elektronische Empfangsbestätigung, die Sie beim Absenden des Formulars für den Antrag auf Stellungnahme erhalten haben, gibt das Datum und die Uhrzeit an, zu der die Behörde Ihren Antrag auf Stellungnahme erhalten hat. Diese Empfangsbestätigung setzt keine Fristen in Gang, innerhalb derer die Behörde eine Entscheidung treffen muss.
Die Dienststelle wird Sie um weitere Informationen bitten, wenn sie zusätzliche Informationen benötigt, um beurteilen zu können, ob Ihr normativer Entwurf die Grundsätze in Bezug auf das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten einhält, und um ihren Kontrollauftrag sinnvoll, effektiv und begründet ausüben zu können.
Die Dienststelle teilt dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob sein Antrag vollständig oder unvollständig ist, d. h. in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Formulars für den Antrag auf Stellungnahme und seiner Anhänge oder, bei ordnungsgemäß begründeten Anträgen auf Stellungnahme in dringenden Fällen, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Formulars für den Antrag auf Stellungnahme.
Nachdem die Dienststelle Ihnen die Vollständigkeit Ihres Antrags auf Stellungnahme innerhalb dieser Frist oder gegebenenfalls der zusätzlichen Informationen, die sie in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt erhalten hat, durch eine Bestätigung der Vollständigkeit bestätigt hat, verfügt sie über eine Frist von 30 oder 60 Tagen oder eine unbestimmte Frist, um ihre Stellungnahme abzugeben, je nachdem, innerhalb welcher Frist Sie die Stellungnahme im Formular für den Antrag auf Stellungnahme angefordert haben. In der Vollständigkeitsbestätigung informiert Sie die Genehmigungs- und Beratungsstelle bis zum 25. April 2025 über das Sitzungsdatum, an dem die Beratung über Ihren Antrag auf Stellungnahme angesetzt wird. Ab dem 25. April 2025 wird Ihnen der Dienst für Genehmigungen und Stellungnahmen in dieser Empfangsbestätigung mitteilen, wann Ihre Stellungnahme grundsätzlich spätestens bei Ihnen eintreffen wird.
Soweit möglich, bei gleichem Grad der Einmischung, wird die Behörde bei Stellungnahmen, die innerhalb von 60 Tagen beantragt werden, eine konkrete Stellungnahme abgeben, die einer Standardstellungnahme vorzuziehen ist.
In besonders dringenden und begründeten Fällen kann die Frist, innerhalb derer die Behörde ihre Stellungnahme abgibt, auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. In diesem Fall wird die angemessene Frist, innerhalb derer die Zulässigkeit und Vollständigkeit des Antrags geprüft werden, auf maximal 10 Arbeitstage verkürzt. Wenn der Antragsteller Dringlichkeit geltend macht, muss das Formular für die Beantragung einer Stellungnahme ausführlich und klar die Gründe darlegen, warum er die Stellungnahme innerhalb dieser Frist beantragt und nicht innerhalb von 30 Tagen beantragen kann. Diese genauen und konkreten Gründe müssen die Unvorhersehbarkeit der Situation und die höhere Gewalt, die eine solche Dringlichkeit erzeugt, rechtfertigen. Anträge auf Eilbehandlung werden von Fall zu Fall geprüft, je nachdem, wie begründet die Dringlichkeit ist und welche Kapazitäten die Dienststelle hat. Wird die Dringlichkeit nicht ausreichend begründet, muss der Antrag auf Stellungnahme für unzulässig und ein neuer Antrag auf Stellungnahme eingereicht werden.
Bei komplexen oder umfangreichen normativen Entwürfen und/oder solchen, die einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Personen beinhalten, empfiehlt es sich, die Stellungnahme innerhalb von mindestens 60 Tagen einzuholen.
Nach der Verabschiedung wird Ihnen die Stellungnahme mitgeteilt und auch auf der Website der Datenschutzbehörde veröffentlicht.