Informationsanfragen
Sie sind kein Journalist und möchten allgemeine Informationen von der Datenschutzbehörde erhalten oder übermitteln.
Die Beantwortung individueller Anfragen von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern (und deren Vertretern oder Datenschutzbeauftragten) ist keine Aufgabe, die der Datenschutzbehörde in Artikel 57 der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden „DSGVO“) zugewiesen wurde.
Selbstverständlich nimmt die Datenschutzbehörde ihre Rolle als „Sensibilisierungsorgan“ sehr ernst (siehe u.a. Artikel 57.1 b), d) und e) DSGVO), weshalb sie auch eine direkte Möglichkeit bietet, ihre Informationsanfragen zu stellen (und Informationen zu liefern).
Achtung, im Rahmen Ihrer Informationsanfrage führt die Datenschutzbehörde keine personalisierte Beratung durch oder nimmt Stellung zur Einhaltung (oder Nichteinhaltung) der DSGVO und anderer Datenschutzgesetze Das bedeutet, dass wir nicht über Ihre individuelle Situation urteilen.
Der allgemeine Grundsatz der „Rechenschaftspflicht“ in der DSGVO zwingt Sie (Ihre Organisation) nämlich dazu, selbst zu beurteilen, ob eine bestimmte Verarbeitungstätigkeit rechtmäßig erfolgen kann.
Die Datenschutzbehörde wird sich bemühen, Ihnen die bestmögliche Orientierung zu geben, indem sie gegebenenfalls auf Rechtsvorschriften, Datenschutzgrundsätze, Rechtsprechung oder Rechtslehre und Leitlinien verweist, die für Ihre Informationsanfrage relevant sind.
Informationsanfragen, die die unten formulierten Bedingungen nicht erfüllen, werden grundsätzlich nicht bearbeitet.
Darüber hinaus steht es der Datenschutzbehörde frei - je nach ihren politischen Zielen -, Ihre Informationsanfrage schriftlich zu beantworten oder nicht.
Die auf diesem Weg (und über andere Kanäle, wie z. B. die von (Berufsverbänden der) Datenschutzbeauftragten erhaltenen Informationen) erhaltenen Informationen können jedoch vom Primären Dienst der Datenschutzbehörde verwendet werden, um ihre in Artikel 22, Paragraph 1, Ziffer 3, 4, 5 des Gesetzes über die Datenschutzbehörde genannten Befugnisse auszuüben, z. B . durch die Veröffentlichung neuer Informationen auf der Website der Datenschutzbehörde.
Auch hier verfügt der Primäre Dienst über einen Ermessensspielraum, der durch verschiedene Erwägungen, wie die vom Verwaltungsausschuss festgelegten Prioritäten, bestimmt werden kann.
Stellt die Datenschutzbehörde aufgrund Ihrer Informationsanfrage fest, dass ein schwerwiegender Hinweis auf einen Datenschutzverstoß vorliegt, kann sie zusätzlich ihren Inspektionsdienst mit einer Untersuchung beauftragen. Dabei handelt es sich um ein rein internes Verfahren, über das die Datenschutzbehörde nicht mit dem Informationsanforderer kommuniziert.
Wenn Polizei oder Nachrichtendienste Ihre Daten verarbeiten, können Sie sich an das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen (COC) bzw. den Ständigen Ausschuss I wenden, da diese einem besonderen Verfahren unterliegen.
Verfahren
Überprüfen Sie die Bedingungen für die Einreichung Ihres Antrags
Als unabhängige Regulierungsbehörde fällen wir kein Urteil über eine bestimmte Situation. Im Rahmen Ihrer Informationsanfrage führt die Datenschutzbehörde keine personalisierte Beratung durch oder nimmt Stellung zur Einhaltung (oder Nichteinhaltung) der DSGVO und anderer Datenschutzgesetze
Der allgemeine Grundsatz der „Rechenschaftspflicht“ in der DSGVO zwingt Sie (Ihre Organisation) nämlich dazu, selbst zu beurteilen, ob eine bestimmte Verarbeitungstätigkeit rechtmäßig erfolgen kann.
Die Datenschutzbehörde wird sich bemühen, Ihnen die bestmögliche Orientierung zu geben, indem sie gegebenenfalls auf Rechtsvorschriften, Datenschutzgrundsätze, Rechtsprechung oder Rechtslehre und Leitlinien verweist, die für Ihre Informationsanfrage relevant sind.
Die Logik dahinter ist, dass Sie (oder Ihr Datenschutzbeauftragter, im Folgenden: „DSB“) auch ein besseres Verständnis für die relevanten Datenverarbeitungsvorgänge, Informationssysteme usw. hat.
Wir erwarten daher, dass Sie die notwendigen Vorarbeiten geleistet haben, bevor Sie uns eine Frage stellen. Verweisen Sie nach Möglichkeit auf spezifische Rechtsartikel, Leitlinien oder Rechtsprechung, die Sie in Ihrer Frage konsultiert haben, und fügen Sie den diesbezüglichen Rat des DSB Ihrer Organisation (falls vorhanden) bei.
Bedingungen
- Sie haben sich vergewissert, dass Ihre Frage nicht bereits auf einer unserer Themenseiten und den dazugehörigen Antworten auf „häufig gestellte Fragen“ („FAQ“) beantwortet wird (abrufbar auf den folgenden Seiten: https://www.datenschutzbehorde.be/professionell/themen, https://www.datenschutzbehorde.be/professionell/dsgvo)
- Wenn Sie (Ihre Organisation) einen DSB hat, wurde dieser Rat bereits eingeholt und ist unten beigefügt;
- Sie verweisen auf die spezifischen juristischen Artikel, Leitlinien oder die Rechtsprechung, die Sie gegebenenfalls schon konsultiert haben
Senden Sie das ausgefüllte Formular und alle Anhänge
Senden Sie das Formular zurück:
- über unsere Website durch Rücksendung das ausgefüllte Formular; oder
- per Post an die Datenschutzbehörde, Rue de la Presse 35, 1000 Brüssel