Mediationsantrag
Sie haben ein Datenschutzproblem und möchten, dass die Datenschutzbehörde eingreift.
Eine Möglichkeit besteht darin, ein Mediationsverfahren einzuleiten. Der Erste Linie Dienst wird versuchen, im Rahmen dieses Verfahrens eine angemessene Lösung zu finden. Kann keine Einigung gefunden werden, wird der Antrag mit Ihrer Zustimmung in eine Beschwerde umgewandelt. Die Streitsachenkammer oder der Inspektionsdienst der Datenschutzbehörde DSB werden dann den Fall weiterverfolgen. Bitte beachten Sie bei der Einreichung Ihres Mediationsantrags Folgendes:
- Der Antrag muss datiert und unterzeichnet sein, da er sonst unzulässig ist. Die Unterschrift muss manuell oder elektronisch erfolgen (weitere Informationen über elektronische Unterschriften finden Sie unter diesem Link)
- Wenn Sie eine Mediation beantragen möchten und es um die Ausübung Ihrer Rechte geht, bitten wir Sie in jedem Fall, Ihre Rechte auszuüben, bevor Sie eine Mediation beantragen. Wenn es um ein anderes Problem geht (z. B. wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Daten ohne Ihre Zustimmung verarbeitet werden), bitten wir Sie, sich auch erst an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu wenden, bevor Sie eine Mediation beantragen. Die eingereichten Unterlagen können dem für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen der Schlichtung zur Verfügung gestellt werden
- Wenn Ihr Antrag ein Thema betrifft, das auch in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt, können Sie sich auch zuerst an diese andere Behörde wenden. Häufige Themen sind z. B. unerwünschte E-Mails oder unerwünschte Telefonanrufe, die Sie ebenfalls über die Website Meldestellemelden können.
- Die DSB kann in einigen Fällen nur dann Mediationen durchführen, wenn im Zusammenhang mit diesen Ersuchen keine Verfahren bei anderen Stellen, wie z. B. Gerichts- oder Polizeiverfahren, anhängig sind.
- Wenn Sie eine Mediation beantragen möchten, die zwar eine Datenschutzverletzung betrifft, aber eine andere Person als Sie selbst (z. B. wenn Sie einen Antrag im Namen und im Auftrag Ihres Partners oder im Namen eines Kunden stellen), fügen Sie Ihrem Antrag am besten eine Vollmacht oder ein Mandat bei, aus der/dem hervorgeht, dass Sie befugt sind, die betroffene Person zu vertreten.
Der Erste Linie Dienst informiert Sie über die Zulässigkeit des Mediationsantrags und, im Falle der Unzulässigkeit, über die möglichen Rechtsmittel. Die Bearbeitungszeit beträgt +/- 3 Monate, da die Bearbeitung die Prüfung der von den verschiedenen Parteien eingereichten Unterlagen erfordert.
- Im Rahmen der Bearbeitung einer Mediation kann der Erste Linie Dienst die Parteien auffordern, ihre Positionen zu klären.
- Der Erste Linie Dienst kann den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auffordern, alle für das Mediationsverfahren nützlichen oder erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen. Der Erste Linie Dienst erstellt einen Bericht über das Ergebnis des Mediationsverfahrens. Dieser Bericht wird den Parteien übermittelt.
- Scheitert die Mediation oder reagiert der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nicht auf die Kontaktaufnahme durch den Ersten Linie Dienst oder enthält die Antwort des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters an den Ersten Linie Dienst schwerwiegende Hinweise auf Verstöße gegen die in Artikel 4 Gesetz zur Schaffung der Datenschutzbehörde (GSD) genannten Vorschriften, kann der Erste Linie Dienst vorschlagen, das Mediationsverfahren in eine Beschwerde umzuwandeln.
Wenn Polizei oder Nachrichtendienste Ihre Daten verarbeiten, können Sie sich an das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen (COC) bzw. den Ständigen N-Ausschuss wenden, da diese einem besonderen Verfahren unterliegen.
Verfahren
Überprüfen Sie die Zulässigkeitsbedingungen
Der Antrag auf ein Mediationsverfahren, der datiert und unterschrieben sein muss, wird auf der Grundlage der folgenden Zulässigkeitsbedingungen geprüft:
- Das Mediationsersuchen ist in einer der Landessprachen (Niederländisch, Französisch oder Deutsch) abgefasst;
- Das Mediationsersuchen enthält eine Erklärung über den Sachverhalt und die Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, auf welche Bearbeitung es sich bezieht;
- Das Mediationsersuchen fällt in die Zuständigkeit der DSB;
- Das verfahrensrechtliche Interesse der Person, die die Mediation beantragt;
- Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn das Mediationsersuchen im Namen und im Auftrag einer anderen Person gestellt wird;
- Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters;
- Die vorherige Ausübung von Rechten, d. h., dass die Person, die eine Mediation beantragt, sich zuvor mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter in Verbindung gesetzt hat, sofern dies möglich ist;
- Das mögliche Bestehen anderer anhängiger Verfahren wegen desselben Sachverhalts.
Bitte beachten Sie, dass Sie in Fällen, in denen Sie Ihre Rechte ausgeübt haben, einen Monat warten müssen, bevor Sie Ihren Antrag bei der Datenschutzbehörde einreichen. Dies entspricht der gesetzlichen Frist die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu Verfügung steht. In bestimmten, eindeutig begründeten Fällen ist es nicht erforderlich, dass Sie Ihre Rechte vor der Einreichung Ihres Antrags ausüben. Die Datenschutzbehörde prüft dies von Fall zu Fall.
Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular
- Entweder per Post an die Datenschutzbehörde, Rue de la Presse 35, 1000 Brüssel
- oder über unsere Website, auf der Sie Ihre Dokumente unten hochladen können.