Informationsanfrage
Sie möchten (für nicht-berufliche Zwecke) Informationen über Datenschutz(-bestimmungen) erhalten.
Die Datenschutzbehörde nimmt ihre Rolle als „Sensibilisierungsorgan“ sehr ernst, weshalb sie auch eine direkte Möglichkeit bietet, ihre Informationsfragen zu stellen (und Informationen zu liefern).
Achtung, im Rahmen Ihrer Informationsanfrage führt die Datenschutzbehörde keine personalisierte Beratung durch oder nimmt Stellung zur Einhaltung (oder Nichteinhaltung) der DSGVO und anderer Datenschutzgesetze Das bedeutet, dass wir nicht über Ihre individuelle Situation urteilen.
Die Datenschutzbehörde versucht, Ihnen eine bestmögliche Orientierung zu geben und Ihnen in allgemeiner Form die geltenden Vorschriften zu erläutern, indem sie auf Datenschutzgrundsätze, Rechtsvorschriften, Rechtsprechung oder Rechtslehre und Leitlinien verweist, die für Ihre Informationsanfrage relevant sind.
Informationsanfragen, die die unten formulierten Bedingungen nicht erfüllen, werden grundsätzlich nicht bearbeitet.
Für die Einreichung von Beschwerden oder Mediationsanträgen sind die dafür vorgesehenen Formulare zu verwenden. Auch für die Einreichung einer Whistleblower-Meldung in einem arbeitsbezogenen Kontext im privaten Sektor folgen Sie bitte dem dafür vorgesehenen Verfahren.
Darüber hinaus steht es der Datenschutzbehörde frei - je nach ihren politischen Zielen -, Ihre Informationsanfrage schriftlich zu beantworten oder nicht. Die über diesen Kanal erhaltenen Informationen werden (können) von der Datenschutzbehörde unter anderem dazu verwendet werden:
- die sogenannten „sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken“, zu überwachen;
- Sensibilisierungskampagnen (sowohl für die für die Verarbeitung Verantwortlichen als auch für die breite Öffentlichkeit) durchzuführen und - gegebenenfalls - neue Informationen auf der Website der Datenschutzbehörde zu veröffentlichen.
Die Datenschutzbehörde verfügt dabei über einen Ermessensspielraum, der durch verschiedene Erwägungen, wie die vom Verwaltungsausschuss festgelegten Prioritäten, bestimmt werden kann.
Stellt die Datenschutzbehörde aufgrund Ihrer Informationsanfrage fest, dass ein schwerwiegender Hinweis auf einen Datenschutzverstoß vorliegt, kann sie zusätzlich ihren Inspektionsdienst mit einer Untersuchung beauftragen. Dabei handelt es sich um ein rein internes Verfahren, über das die Datenschutzbehörde nicht mit dem Informationsanforderer kommuniziert.
Wenn Polizei oder Nachrichtendienste Ihre Daten verarbeiten, können Sie sich an das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen (COC) bzw. den Ständigen Ausschuss I wenden, da diese einem besonderen Verfahren unterliegen.
Verfahren
Überprüfen Sie die Zulassungsvoraussetzungen
- Sie stellen Ihre Frage als natürliche Person (und somit nicht im Namen eines Unternehmens oder einer Organisation);
- Es handelt sich nicht um einen Mediationsantrag oder eine Beschwerde, an der Sie beteiligt sind;
- Sie haben sich vergewissert, dass Ihre Frage nicht bereits auf unseren Themenseiten und den dazugehörigen Antworten auf häufig gestellte Fragen („FAQ“) beantwortet wird (abrufbar hier https://www.datenschutzbehorde.be/zivilist/themen und hier https://www.datenschutzbehorde.be/zivilist/datenschutz)
- Falls zutreffend, haben Sie den für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder seinen Datenschutzbeauftragten („DSB“) bezüglich dieser Anfrage bereits kontaktiert und fügen die Antwort hier bei;
- Sie stellen uns alle relevanten Informationen zur Verfügung, die Sie bereits zu Ihrer Anfrage sammeln konnten.
Bitte beachten Sie, dass wir, wie oben erläutert, kein Urteil über eine bestimmte Situation abgeben, aber dennoch Stellung dazu nehmen, ob diese mit der DSGVO (oder anderen Datenschutzgesetzen) vereinbar ist oder nicht.
Senden Sie das ausgefüllte Formular und alle Anhänge
Senden Sie das Formular zurück:
- über unsere Website; oder
- per Post an die Datenschutzbehörde, Rue de la Presse 35, 1000 Brüssel